Eine Ermittlung im juristischen Sinne ist die Erforschung eines Sachverhaltes.

In allen Verfahren, in denen das Offizialprinzip gilt (z. B. Strafverfahren, Verwaltungsverfahren), werden Ermittlungen hoheitlicher Art durchgeführt. Hierbei muss die Behörde objektiv ermitteln, d. h. nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände ermitteln (so explizit z. B. in § 160 StPO). Im Gegensatz hierzu steht der Beibringungsgrundsatz (z. B. im Zivilprozess), bei der jede Partei die für sie günstigen Tatsachen vortragen und beweisen muss.

Die Ermittlung im Strafverfahren ist in § 160 StPO geregelt. Die Ermittlung beginnt, wenn die Staatsanwaltschaft durch Anzeige oder auf sonstige Weise Kenntnis von dem Verdacht einer Straftat erlangt hat. Das Ermittlungsverfahren und die Befugnisse der Staatsanwaltschaft bei der Ermittlung sind in der StPO in den §§ 158 bis 169a geregelt. Das Ermittlungsverfahren endet, wenn die Staatsanwaltschaft öffentliche Klage erhebt, § 169a StPO.

Die meiste Ermittlungstätigkeit wird im Vorfeld (polizeiliches Ermittlungsverfahren) durch die Polizei geleistet, z.B. im Ersten Angriff. Die Ergebnisse werden vollständig der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt und ist daher wichtig für die Entscheidungsfindung der Staatsanwaltschaft. Die Polizei handelt hier als deren Ermittlungsperson.